Niedersächsisches Schulgesetz §4 Inklusive Schule
(1)1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche
Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§59 Abs. 1 Satz 1).
(2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet.2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer
bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können
von denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige
Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.